Werkvorschriften im Versorgungsgebiet der NetZulg AG

Es gelten die gültigen Werkvorschriften der Netzbetreiber BE / JU / SO sowie die werkeigenen Zusätze der NetZulg AG.

Werkvorschriften BE / JU / SO

Werkeigene Zusätze

WV 1.9 Sperrung von Waschmaschinen/Wäschetrockner 
Wahlprodukt Doppeltarif: Die maximal zulässige ungesperrte Leistung beträgt 3.0 kW pro Hausanschlusskasten. Die Leistungen von Waschmaschinen und Wäschetrocknern müssen addiert werden und dürfen 3.0kW pro Hausanschluss nicht überschreiten. 

WV 1.9 Wärmepumpenanlagen für Heizungen und Warmwassererwärmung 
Wahlprodukt Doppeltarif: Für Wärmepumpenanlagen ohne separaten Zähler und einem Anschlusswert grösser 3.0kW gilt die Spitzensperrpflicht. Für Wärmepumpenanlagen mit separatem Zähler gilt das Installations-Schema der NetZulg AG.

WV 4.1 Anschlussüberstromunterbrecher in Schaltgerätekombinationen 
Für Anschlussüberstromunterbrecher in Schaltgerätekombinationen gilt bis 100 A: Disposition WV A 4.1-5 über 100 A: Disposition WV A 4.12/3 Version der NetZulg AG Anschlussüberstromunterbrecher (Schema)

WV 7.4 Auslesung: Verbindungskabel Elektrozähler-Wasserzähler 
Bei Neu- sowie grösseren Umbauten muss ein Kommunikationskabel wie z.B. ein U72 1x4x0.5 vom Elektrozähler zum Wasserzähler (wo vorhanden auch Gas- und Fernwärmezähler) installiert werden. 

WV 7.9 Schema Wandler-Messeinrichtung 
Für Wandler-Messeinrichtungen ist das Schema der NetZulg AG zu berücksichtigen. Wandlermessung (Schema) 

WV 9.1 Blindstromkompensationanlagen
Bei den Gewerbe- und Industrietarifen wird der Blindenergiebezug, der die Hälfte des Wirkenergiebezugs übersteigt (Leistungsfaktor kleiner cos phi 0.9), verrechnet. Führt der Blindstromverbrauch eines Bezügers zu einem cos phi unter 0.8 auf, so ist zu seinen Lasten und nach den technischen Richtlinien der NetZulg AG eine Blindstromkompensationsanlage einzubauen. 

WV 9.2: Rundsteuertonfrequenzen 
Die Rundsteuertonfrequenzen der NetZulg AG sind 1014/1029Hz. Eine Verdrosselung ist unerlässlich. 

WV 12.3 Autoladestationen 
Für Ladestationen ist das Faktenblatt «Anforderung Netzbetreiber an Ladestationen» anzuwenden.